General Terms and Conditions Purchase

General Terms and Conditions Purchase
Ark Vision Systems GmbH & Co. KG

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

1.1 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend „Einkauf-AGB“) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der Ark Vision Systems GmbH & Co. KG (nachfolgend „Ark Vision Systems“) und dem Lieferanten von Waren sowie Dienst- oder Werkleistungen (nachfolgend „Lieferant“) für deren Bestellung und Bezug durch Ark Vision Systems.

1.2 Mit Annahme und Ausführung eines Auftrags und/oder einer Bestellung erkennt der Lieferant diese Einkauf-AGB in der im Zeitpunkt der Bestellung jeweils gültigen Fassung an. Die Einkauf-AGB können jederzeit auf der Internetseite von Ark Vision Systems, www.ark-vision-systems.de, abgerufen werden. Entgegenstehende und/oder abweichende AGB des Lieferanten werden nicht anerkannt und werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird durch Ark Vision Systems bei Vertragsschluss schriftlich zugestimmt; in diesem Fall sowie bei gesonderter Vereinbarung besonderer Bedingungen für bestimmte Bestellungen gelten die Einkauf-AGB nachrangig und ergänzend. Die Einkauf-AGB gelten auch dann, wenn der Vertrag von dem Lieferanten in Kenntnis entgegenstehender oder von den Einkauf-AGB abweichenden Bedingungen des Lieferanten vorbehaltlos ausgeführt wird. Die Entgegennahme einer Lieferung oder Leistung des Lieferanten durch Ark Vision Systems bedeutet keine Zustimmung zu allgemeinen Bedingungen des Lieferanten. Auch ein Schweigen auf eine Auftragsbestätigung des Lieferanten mit widersprechenden Erklärungen des Lieferanten stellt keine entsprechende Zustimmung dar.

1.3 Die Einkaufs-AGB gelten für alle künftigen Geschäfte und Verträge mit dem Lieferanten, auch wenn Ark Vision Systems den Lieferanten zukünftig nicht mehr ausdrücklich darauf hinweist.

1.4 Jegliche, den Vertrag betreffende Korrespondenz ist mit dem Ark Vision Systems Einkauf oder dem Besteller unter Angabe der Bestell- bzw. Auftragsnummer zu führen.

§ 2 Vertragsschluss

2.1 Der Vertragsschluss sowie alle Vereinbarungen, die zwischen Ark Vision Systems und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrags getroffen werden, haben schriftlich zu erfolgen. Der Lieferant hat ein Angebot fachlich zu prüfen und Ark Vision Systems in dem Angebot auf Abweichungen von Anfrageunterlagen ausdrücklich hinzuweisen.

2.2 Der Lieferant wird Ark Vision Systems nach Erhalt des Auftrags innerhalb von drei Arbeitstagen eine Auftragsbestätigung zusenden.

2.3 Im Zusammenhang mit der Bestellung durch Ark Vision Systems an den Lieferanten übermittelte Zeichnungen, Pläne o.ä. sind gegebenenfalls Bestandteil der Bestellung. Werden in der Bestellung, den evtl. dazugehörigen Zeichnungen, Plänen o.ä. keine bestimmten, genau bezeichneten Materialien oder Fertigungsverfahren vorgeschrieben, haftet der Lieferant in vollem Umfang für die Auswahl der Materialien und das angewandte Produktionsverfahren.

2.4 Der Lieferant hat Ark Vision Systems Änderungen der Zusammensetzung des verarbeiteten Materials oder der konstruktiven Ausführung gegenüber früher erbrachten, gleichartigen Leistungen vor Fertigungsbeginn und vor Erbringung der Leistung schriftlich gegenüber Ark Vision Systems anzuzeigen. Ebenso ist der Wechsel eines Nachunternehmers vorab aufzuzeigen und bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Ark Vision Systems.

2.5 Aufträge, Abrufe, Kündigungen, Vertragsänderungen oder -ergänzungen oder sonstige Erklärungen bedürfen der Schrift- oder Textform. Mündliche oder fernmündliche Aufträge, Abrufe, Kündigungen, Vertragsänderungen oder -ergänzungen oder sonstige Erklärungen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich oder in Textform durch Ark Vision Systems bestätigt werden.

2.6 Auf allen Auftragsbestätigungen, Lieferscheinen, Rechnungen und sonstigem Schriftwechsel muss die Bestellnummer von Ark Vision Systems angegeben sein.

2.7 Ark Vision Systems ist berechtigt, die Herstellung des Liefergegenstandes bzw. die Erbringung der Leistungen während der üblichen Geschäftszeiten nach Anmeldung zu kontrollieren.

§ 3 Leistungsumfang

3.1 Der Leistungsinhalt ergibt sich aus der jeweiligen Einzelbestellung. Unterlagen, Berichte, Ideen, Entwürfe, Modelle, Muster und alle anderen bei der Leistungserbringung anfallenden Ergebnisse sind Teil der Auftragsleistung.

3.2 Der Lieferant erbringt seine Leistungen mit äußerster Sorgfalt unter Beachtung des neuesten Standes von Wissenschaft und Technik, der Sicherheitsvorschriften der Behörden und Fachverbände, sowie seiner eigenen vorhandenen oder während der Auftragsarbeit erzielten Erkenntnisse und Erfahrungen. Er garantiert die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, der vereinbarten technischen Spezifikationen und sonstigen Vorgaben.

3.3 Teilleistungen sind, soweit nicht anders ausdrücklich vorher vereinbart, nicht gestattet. Ark Vision Systems ist insofern zur Stornierung der Restmenge berechtigt.

3.4 Die Durchführung der bestellten Lieferungen und Leistungen durch Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch Ark Vision Systems.

3.5 Der Lieferant wird Zeichnungen, Daten und sonstige Dokumentationsunterlagen in Übereinstimmung mit den Ark Vision Systems Erfordernissen, Vorschriften und Richtlinien erstellen. Der Lieferant ist im Falle von Unklarheiten verpflichtet, sich vor Arbeitsbeginn alle notwendigen Informationen zu beschaffen. Bei der Dokumentation verwendete EDV-Systeme und Programme werden durch Ark Vision Systems festgelegt. Der Lieferant ist verpflichtet, vor Beginn bzw. Ausführung der Auftragsleistung entsprechende Informationen einzuholen.

3.6 Der Lieferant wird auf Ark Vision Systems Anforderung Angaben über die Zusammensetzung des Liefergegenstandes machen, soweit dies für die Erfüllung behördlicher Auflagen im In- und Ausland erforderlich ist.

3.7 Ark Vision Systems ist berechtigt, solange der Lieferant seine Verpflichtungen noch nicht voll erfüllt hat, im Rahmen der Zumutbarkeit, Bestelländerungen hinsichtlich Konstruktion, Ausführung, Menge und Lieferzeit zu verlangen. Dabei sind die Auswirkungen (z.B. Mehr- oder Minderkosten, Liefertermine, etc.) einvernehmlich zu regeln. Ark Vision Systems kann Änderungen des Liefergegenstands auch nach Vertragsschluss, soweit dies dem Lieferanten objektiv zumutbar ist, verlangen. Bei dieser Vertragsänderung sind die Auswirkungen beiderseits, insbesondere hinsichtlich der Mehr- oder Minderkosten sowie der Liefertermine einvernehmlich zu regeln.

3.8 Der Lieferant ist verpflichtet, Bedenken, die er gegen die von Ark Vision Systems gewünschte Art und Weise der Ausführung der Leistung/Lieferung hat, Ark Vision Systems unverzüglich schriftlich mitzuteilen und Ark Vision Systems Änderungen vorzuschlagen, die er für erforderlich hält, um die vereinbarten Spezifikationen oder gesetzliche Anforderungen zu erfüllen.

3.9 Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile für den Zeitraum der gewöhnlichen technischen Nutzung, mindestens jedoch 10 Jahre nach der letzten Lieferung zu angemessenen Bedingungen zu liefern.

3.10 Beabsichtigt der Lieferant nach Ablauf der in Ziffer 3.9 genannten Fristen die Lieferung der Ersatzteile oder während dieser Frist die Lieferung des Liefergegenstandes einzustellen, so ist Ark Vision Systems hiervon zu unterrichten und Gelegenheit zu einer letzten Bestellung vor der Einstellung zu geben.

§ 4 Preise, Erfüllungsort, Zahlungsbedingungen

4.1 Die in der Bestellung ausgewiesenen Preise sind Festpreise. Im Preis enthalten sind insbesondere Kosten für Fracht „frei Haus“, Versicherung, Zölle, Verpackung und Materialprüfungsverfahren. Ansprüche aufgrund zusätzlicher Lieferungen und/oder Leistungen können nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung und Beauftragung der zusätzlichen Lieferungen und/oder Leistungen zwischen den Vertragsparteien geltend gemacht werden. Ansonsten sind Nachforderungen über den Gesamtfestpreis hinaus ausgeschlossen.

4.2 Die Lieferungen haben, soweit in dem Vertrag kein anderer Erfüllungsort schriftlich vereinbart ist, am Geschäftssitz von Ark Vision Systems zu erfolgen (Bringschuld) und sind vom Lieferanten auf dessen Kosten gegen Transportschäden, falsche Ver- oder Entladung sowie Diebstahl zu versichern.

4.3 Waren sind so zu verpacken, dass Schäden bei Transport und Ladevorgängen vermieden werden. Verpackungsmaterialien sind nur in dem für die Erreichung des Zwecks erforderlichen Umfang zu verwenden. Die Rücknahmeverpflichtungen des Lieferanten, auch hinsichtlich der Transport- und Produktverpackung, richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant versichert, dass sämtliche Verpackungen gesetzesgemäß bei einem entsprechenden Systemanbieter lizenziert und gemeldet sind und die Abgaben dafür vollständig und ordnungsgemäß gezahlt werden.

4.4 Vergütungen für Vorstellungen, Präsentationen, Verhandlungen und/oder für die Ausarbeitung von Angeboten und Projekten werden nicht geschuldet, sofern dies nicht zuvor schriftlich vereinbart wurde.

4.5 Fällige Rechnungen können seitens Ark Vision Systems erst dann bearbeitet werden, wenn diese den gesetzlichen Anforderungen, insbesondere dem UStG entsprechen, und die in der Ark Vision Systems Bestellung ausgewiesene Bestellnummer sowie die mit der Bestellung vereinbarten Angaben und/oder Unterlagen enthalten; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich. Bei Fehlen der vorgenannten Angaben und/oder Unterlagen ist der Lieferant nicht befugt, die gegenständliche Forderung gegenüber Ark Vision Systems geltend zu machen.

4.6 Die Zahlung des Kaufpreises wird, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist, 30 Tage nach Übergabe und Eigentumsverschaffung an der Warenlieferung, Erhalt einer prüffähigen Rechnung und Eingang aller vertraglich geforderten Unterlagen fällig. Die Zahlung erfolgt unbar auf das Geschäftskonto des Lieferanten. Hierzu hat der Lieferant eine entsprechende Bankverbindung anzugeben. Dies gilt auch für Änderungen der Bankverbindung. Bei vereinbarten Teilleistungen wird die Zahlung erst mit der letzten Lieferung fällig. Dies gilt nicht bei Sukzessivlieferverträgen oder in Fällen der Stornierung einer Teilleistung gemäß Ziffer 3.3 dieser Einkauf-AGB.

4.7 Soweit der Lieferant Materialproben, Prüfprotokolle, Qualitätsdokumente oder andere vertraglich vereinbarte Unterlagen zur Verfügung zu stellen hat, setzt die Vollständigkeit der Lieferung und Leistung auch den Zugang dieser Unterlagen bei Ark Vision Systems voraus.

4.8 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen Ark Vision Systems in gesetzlichem Umfang zu. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte des Lieferanten gelten nur, soweit diese unstreitig gestellt oder rechtskräftig festgestellt wurden. Ark Vision Systems ist berechtigt, Rechnungsbeträge um den Wert zurückgesandter Ware sowie eventueller Aufwendungen und Schadensersatzansprüche zu mindern.

§ 5 Liefertermin

5.1 Der in der Bestellung angegebene Liefertermin, der von dem Lieferanten vorher sorgfältig zu prüfen ist, ist bindend. Als Liefertag gilt der Tag des Wareneingangs bei Ark Vision Systems an deren Geschäftssitz (im Haus). Erfolgt die Anlieferung vor dem vereinbarten Liefertermin, behält sich Ark Vision Systems vor, die Lieferung nicht anzunehmen und diese auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückzusenden.

5.2 Der Lieferant ist verpflichtet, Ark Vision Systems unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Andernfalls kann es sich auf solche Umstände später nicht mehr berufen.

5.3 Im Fall des Lieferverzugs durch den Lieferanten ist Ark Vision Systems berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5% des Nettolieferwertes pro vollendeter Woche zu verlangen, nicht jedoch mehr als 10 % des Gesamtnettolieferwertes. Die Geltendmachung weitergehender gesetzlicher Ansprüche bleibt vorbehalten. Die Annahme einer verspäteten Lieferung oder Leistung beinhaltet keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.

5.4 Ein Eigentumsvorbehalt des Lieferanten wird nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Eigentumsvorbehalt mit der Zahlung des für die Vorbehaltsware vereinbarten Preises erlischt und Ark Vision Systems zur Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang ermächtigt wird. Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt des Lieferanten ist ausgeschlossen.

§ 6 Befreiung von der Leistungspflicht, Rücktritt vom Vertrag

6.1Höhere Gewalt befreit die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfange ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu übermitteln und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

6.2 Ark Vision Systems ist von der Verpflichtung zur Annahme der bestellten Lieferung ganz oder teilweise befreit und insoweit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Lieferung auf Grund der durch die höhere Gewalt eingetretenen Verzögerung für Ark Vision Systems unverwendbar geworden ist.

6.3 Ark Vision Systems ist berechtigt, vom Vertrag zurücktreten, sofern der Lieferant die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt, das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.

6.4 Ein Rücktrittsrecht für Ark Vision Systems besteht auch, wenn Einzelvollstreckungsmaßnahmen gegen den Lieferanten durchgeführt werden.

6.5 Ark Vision Systems kann ferner vom Vertrag zurücktreten, wenn der Lieferant einem mit Vorbereitung, Abschluss oder Durchführung des Vertrags befassten Ark Vision Systems Mitarbeiter oder Beauftragten oder in dessen Interesse einem Dritten Vorteile gleich welcher Art in Aussicht stellt, verspricht, anbietet oder gewährt.

6.6 Die gesetzlichen Rücktrittsregelungen bleiben im Übrigen unberührt.

§ 7 Gefahrenübergang, Dokumente

7.1 Der Gefahrenübergang erfolgt bei Annahme der Lieferung durch Ark Vision Systems an deren Geschäftssitz (im Haus).

7.2 Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen die Ark Vision Systems Bestellnummer anzugeben; unterlässt er dies, hat Ark Vision Systems für Verzögerungen in der Bearbeitung nicht einzustehen.

7.3 Unterlagen, Berichte, Ideen, Entwürfe, Modelle, Muster u.ä., die dem Lieferanten von Ark Vision Systems überlassen werden, bleiben im Eigentum von Ark Vision Systems. Der Lieferant hat diese ohne Aufforderung nach der Erfüllung seiner Leistung unverzüglich an Ark Vision Systems herauszugeben. Diese Unterlagen dürfen von dem Lieferanten nur zur Erfüllung der Leistungsverpflichtung gegenüber Ark Vision Systems verwendet werden.

7.4 Rechnungen müssen digital an die E-Mail Adresse invoice@ark-vision-systems.com versendet werden. Sollte dies nicht möglich sein, ist eine postalische Zustellung akzeptabel.

§ 8 Gewährleistungsansprüche, Garantien

8.1 Gewährleistungsansprüche von Ark Vision Systems bei Sach- und Rechtsmängeln gegenüber dem Lieferanten bestimmen sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Gewährleistungszeitraum beträgt 24 Monate ab Gefahrübergang.

8.2 Der Lieferant garantiert, dass die Waren und Lieferungen den geltenden gesetzlichen Vorschriften entsprechen, insbesondere die Vorgaben der jeweils gültigen Verpackungsverordnung, der RoHS- Richtlinie, des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG), der Batterieverordnung und der EU-Chemiekalienverordnung REACH eingehalten und umgesetzt werden. Weiter garantiert der Lieferant, dass etwaig anfallende Urheberrechtsabgaben an die entsprechenden Verwertungsgesellschaften abgeführt worden sind. Auf die enthaltenen Urheberrechtsabgaben ist in den Rechnungen des Lieferanten gemäß § 54 d UrhG hinzuweisen.

8.3 Eine Untersuchungs- und Rügeobliegenheit für Ark Vision Systems gemäß § 377 HGB wird ausgeschlossen.

§ 9 Haftung

9.1 Der Lieferant haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

9.2 Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, Ark Vision Systems insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. Die Freistellungspflicht bezieht sich auch auf alle Aufwendungen, die Ark Vision Systems aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten einschließlich der Kosten einer anwaltlichen Vertretung notwendigerweise erwachsen. Gegen diese Risiken hat sich der Lieferant in ausreichendem Umfang verkehrsüblich zu versichern.

9.3 Für Schäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Ark Vision Systems, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei Schäden, die unter eine von Ark Vision Systems gewährte Garantie oder Zusicherung fallen, haftet Ark Vision Systems nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Ark Vision Systems nur auf Ersatz der vertragstypischen und vorhersehbaren Schäden und nur, soweit eine Pflicht, deren ordnungsgemäße Erfüllung die Durchführung dieses Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertrauen durfte (Kardinalpflicht), durch Ark Vision Systems, einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verletzt worden ist. Im Übrigen ist die Haftung, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

§ 10 Eigentum, Beistellung, Vermischung

10.1 Sofern Ark Vision Systems Stoffe und Materialien liefert und/oder beistellt, verbleiben diese im Eigentum von Ark Vision Systems. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für Ark Vision Systems vorgenommen. Werden die Stoffe und Materialien von Ark Vision Systems mit anderen, ihr nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Ark Vision Systems das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes ihrer Sachen zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

10.2 Wird die von Ark Vision Systems bereitgestellte Sache (Stoffe/Materialien) mit anderen, ihr nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt Ark Vision Systems das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant Ark Vision Systems anteilsmäßig Eigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Allein- oder Miteigentum für Ark Vision Systems unentgeltlich.

§ 11 Schutzrechte und Geheimhaltung

11.1 Der Lieferant ist zur Geheimhaltung aller von Ark Vision Systems erhaltenen Unterlagen und Informationen verpflichtet. Dritten dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung von Ark Vision Systems offengelegt werden. Die Geheimhaltungspflicht erstreckt sich auch auf Personendaten. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung oder Scheitern dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit die in den überlassenen Unterlagen enthaltenen Informationen allgemein bekannt geworden sind. Dritte, derer sich der Lieferant zu Erfüllung der aus diesem Vertrag resultierenden Verpflichtungen bedient, sind entsprechend zu verpflichten. Im Fall der Verletzung dieser Pflichten kann Ark Vision Systems die sofortige Herausgabe verlangen und Schadensersatz geltend machen.

11.2 Der Vertragsabschluss ist vertraulich zu behandeln. In Werbematerialien des Lieferanten darf auf den Geschäftsschluss mit Ark Vision Systems erst nach deren schriftlicher Zustimmung hingewiesen werden. Ark Vision Systems und der Lieferant verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen oder technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Dritte, derer sich der Lieferant zu Erfüllung der aus diesem Vertrag resultierenden Verpflichtungen bedient, sind entsprechend zu verpflichten.

11.3 er Lieferant garantiert, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden. Sollte Ark Vision Systems von einem Dritten diesbezüglich in Anspruch genommen werden, so ist der Lieferant verpflichtet, Ark Vision Systems von sämtlichen hieraus resultierenden Ansprüchen auf erstes Anfordern unverzüglich freizustellen und diese abzuwehren. Die Freistellungspflicht bezieht sich auch auf alle Aufwendungen, die Ark Vision Systems aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen. Dies beinhaltet auch die Kosten einer anwaltlichen Vertretung. Gegen diese Risiken hat sich der Lieferant in ausreichendem Umfang verkehrsüblich zu versichern.

§ 12 Schlussbestimmungen

12.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts und Rechtsnormen, die auf eine andere Rechtsordnung verweisen, finden keine Anwendung. Sofern von diesen Einkauf-AGB Abschriften in anderen Sprachen als deutsch gefertigt worden sein sollten, ist einzig die deutsche Fassung für Ark Vision Systems und den Lieferanten verbindlich.

12.2 Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, ebenso die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Die Schriftform im Sinne dieser Einkauf-AGB wird auch durch E-Mail und Fax gewahrt.

12.3 Erfüllungsort ist Merenberg. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem zwischen Ark Vision Systems und dem Lieferanten bestehenden Vertragsverhältnis ist Limburg an der Lahn, sofern der Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

12.4 Im Übrigen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Ark Vision Systems GmbH & Co. KG (AGB), die jederzeit auf der Internetseite von Ark Vision Systems, www.ark-vision-systems.de, abgerufen werden können, ergänzend.

12.5 Sollte eine Bestimmung dieser Einkauf-AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.

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